NEU: 6. Klasse!

Ab dem Schuljahr 2020/21 richtet die Private Wirtschaftsschule Merkur
eine 6. Klasse zur Vorbereitung auf die vierstufige Wirtschaftsschule ein!

 
  • Übertritt nach der 5. Klasse der Mittelschule:
    Chance für Mittelschüler
    , nach der 5. Klasse auf eine weiterführende Schulart überzutreten, ohne die Jahrgangsstufe wiederholen zu müssen

  • Übertritt nach der 5. Klasse der Realschule oder des Gymnasiums

  • Grundlagen in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik

  • Vorbereitung auf die Fächer der vierstufigen Wirtschaftsschule, die eine allgemeine Bildung sowie eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung vermittelt und zum Wirtschaftsschulabschluss führt

Voraussetzungen für eine Aufnahme in die 6. Klasse:


Schüler(innen) aus der Mittelschule können nach der 5. Klasse aufgenom­men werden, ...
  • wenn im (Zwischen-oder Jahres-) Zeugnis der Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik bei 2,66 oder besser liegt.
  • oder wenn der Probeunterricht Anfang Mai in den Fächern Deutsch und Mathematik erfolgreich abgelegt wird. (Die Zulassung zum Probeunterricht (PU) ist nur möglich, wenn in den Vorrückungsfächern, die in der VK auch unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 vorkommt. Die endgültige Zulassung zum PU erfolgt letztendlich aber durch die Schulleitung).

 

Schüler(innen) aus der Realschule oder dem Gymnasium können nach der 5. (oder 6.) Klasse aufgenommen werden, …

  • wenn zuvor mindestens die Jahrgangsstufe 5 mit Erfolg durchlaufen worden ist.
  • oder wenn das Aufnahmeverfahren Anfang September in den Fächern Deutsch und Mathematik erfolgreich abgelegt wird. (Die Zulassung zum Probeunterricht (PU) ist nur möglich, wenn der Schüler/die Schülerin die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe erhalten hat und in den Vorrückungsfächern, die in der VK auch unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 vorkommt. Die endgültige Zulassung zum PU erfolgt letztendlich aber durch die Schulleitung).
 

Für alle Schüler(innen) gilt zusätzlich:

  • die Altersgrenze darf nicht überschritten werden: Die Schülerin oder der Schüler darf am 30. Juni des Kalenderjahrs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

* Bei genügend Anmeldungen.